Es gibt einen neuen Erfolg für Poker in Deutschland: Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 28.07.2009 den Freispruch eines Pokerturnierveranstalters in der Revision bestätigt. Es folgte damit der Rechtsauffassung des Landgerichts München, nach der trotz wiederholtem Einsatz, in dem Zusammenhang “Rebuy“ genannt, kein Einsatz im Sinne des StGB vorliegt.
Bei den Sachpreisturnieren des Angeklagten hatte man die Möglichkeit, sich mehrmals für 15 Euro an einem Shoot-out-Tisch einzukaufen. Zu gewinnen gab es die Qualifikation für ein anderes Turnier in Baden-Baden, bei dem man einen PKW gewinnen konnte.
Hierin sah die Staatsanwaltschaft einen Einsatz im Sinne des Strafrechts. Vor allem durch den Re-buy „werde die Spielsucht gereizt.“ Sie erwirkte einen Strafbefehl in Höhe von 4.500 Euro, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Somit landete die Sache vor Gericht.
Das Gericht bewertete die Rechtslage anders an die StA München und sprach den Angeklagten frei. Unabhängig davon, ob man sich mehrmals einkaufen könne, sei das Startgeld lediglich zur Finanzierung der Ausgaben gedacht und sei ohnehin verloren. Die Preise seien gesponsert. Hiermit genüge das Startgeld in Höhe von 15 Euro auch trotz der Möglichkeit, sich mehrmals an unterschiedlichen Tischen einzukaufen, nicht dem Tatbestandsmerkmal des Einsatzes. Dieser Aufassung folgte das Landgericht und jetzt auch das Oberlandesgericht.
Die Frage, ob Texas Hold’em als Glücks- oder als Geschicklichkeitsspiel einzustufen sei, wurde nicht entschieden, da die Prüfung des Tatbestandes bereits am Erfordernis des Einsatzes scheiterte und es somit nicht mehr darauf ankam.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbrück hatte den Veranstalter bereits am 25.08.2007 freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Freispruch Berufung eingelegt, worauf das Landgericht München II am 26.02.2009 den Freispruch des Veranstalters in der Berufungsverhandlung bestätigte. Die Staatsanwaltschaft München hatte hiergegen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Revision beim OLG München eingelegt.
Das Urteil des OLG München schließt den Instanzenweg ab und gibt den Sachpreisturnierveranstaltern in Deutschland ein wichtiges Urteil an die Hand, auf das sie sich künftig berufen können.
Dieser Artikel erschien auf PokerOlymp am 05.08.2009.