Das schriftliche Interview von Götz Schrage mit Karl-Peter Bruch, dem Innenminister von Rheinland-Pfalz, haben wir noch in guter Erinnerung. Am 10.Juni hat das OVG in Nordrhein Westfalen einen Beschluss zu Gunsten des Turnierveranstalters „Poker-Bundesliga“ gefasst. Ob das auch in Rheinland-Pfalz zum Umdenken angeregt hat? Gemeinsam mit „Royal Flush“ haben wir noch mal nachgefragt und folgende Stellungnahme erhalten.
Pokerveranstaltungen – Stellungnahme zum Beschluss des OVG NRW – 4 B 606/08 – vom 10. Juni 2008
In seinem Beschluss vom 10. Juni 2008 hat das OVG NRW zugunsten eines Pokerveranstalters entschieden, dessen geplantes Pokerturnier von der zuständigen Ordnungsbehörde untersagt worden ist.
Glücksspiele sind Spiele, bei denen der Spieler für den Erwerb einer ganz oder überwiegend vom Zufall abhängigen Gewinnchance ein Entgelt entrichtet. Zwar hat das Gericht keinen Zweifel daran gelassen, dass bei Poker jedenfalls für einen Durchschnittsspieler der Glücksfaktor überwiegt, doch vertritt es die Auffassung, dass Pokerspiele glücksspielrechtlich nur dann unzulässig sind, wenn sie die Voraussetzungen eines nach § 284 StGB strafbaren unerlaubten Glücksspiels erfüllen.
Mit dieser Ansicht verkennt das Gericht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Ordnungsrecht nicht zwangsläufig strafrechtliche Relevanz aufzuweisen brauchen, so dass es durchaus gerechtfertigt sein kann, unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten gegen Verhaltensweisen vorzugehen, die die Schwelle zum strafbaren Unrecht noch nicht überschreiten. Das Strafrecht als schärfstes Instrument des Staates ist die „ultima ratio“ seiner Ahndungsmöglichkeiten und darf schon deshalb nur zum Einsatz kommen, wenn andere Maßnahmen und Möglichkeiten versagen.
Oberste Ziele des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages sind die Spielsuchtprävention sowie der Jugend- und Spielerschutz. Gerade aus diesem Grund sind öffentliche Pokerspiele außerhalb des legalisierten und staatlich kontrollierten Bereichs der Spielbanken verboten. Öffentliche Pokerturniere, bei denen zur Deckung der Veranstaltungskosten Eintrittsgelder bis zu 15 Euro verlangt und von Dritten gesponserte Gewinne in unbeschränkter Höhe ausgelobt werden, mögen zwar die engen Voraussetzungen eines strafbaren Glücksspiels noch nicht erfüllen, es kann aber wohl kaum übersehen werden, dass es sich hierbei um ordnungsrechtlich relevante Glücksspiele handelt, die weder der Spielsuchtprävention noch dem Jugend- und Spielerschutz dienlich sind und auch nicht dem weiteren Leitziel des Glücksspielstaatsvertrages, der Begrenzung des Glücksspielangebotes, Rechnung tragen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, verwirklicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesglücksspielgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Mit dieser Vorschrift sollen gerade Verhaltensweisen geahndet werden, die noch nicht so schwer wiegen, dass der Einsatz des Strafrechts gefordert wäre. Würde man der Ansicht des OVG NRW folgen, würde sich jedenfalls in den Fällen, in denen Pokerspiele vorsätzlich unerlaubt veranstaltet werden, die Frage stellen, welchen Sinn ein Ordnungswidrigkeitentatbestand hätte, der immer gleichzeitig auch eine Straftat darstellt. Ein eigenständiger Anwendungsbereich für die Ahndung der Veranstaltung unerlaubter Pokerspiele als Ordnungswidrigkeit bleibt nur, wenn im Ordnungsrecht ein weiterer Glücksspielbegriff als im Strafrecht zugrunde gelegt werden kann.
Aus den genannten Gründen werden in Rheinland-Pfalz auch weiterhin öffentliche Pokerveranstaltungen unterbunden, selbst wenn sie die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschreiten.
Harte Zeiten kommen auf die Pokerspieler in Rheinland-Pfalz zu. Ob auch die anderen Bundesländer in diese Richtung gehen werden? Wir arbeiten derzeit hart an der Gründung eines unabhängigen Pokerverbandes für Deutschland, um dem entgegenzuwirken. Wer mitmachen will, kann sich gerne an den begonnenen Diskussionen hier beteiligen und seine Meinung sagen.
Dieser Artikel erschien auf PokerOlymp am 04.07.2008.